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Freikirchen.ch zur Benachteiligung gemeinnütziger Angebote

Peter Schneeberger: «Wir wünschen uns eine Lösung, die den tatsächlichen gesellschaftlichen Nutzen einer Tätigkeit ins Zentrum stellt.»
Immer wieder verlieren Organisationen, die sowohl gemeinnützig als auch religiös tätig sind, ihre Spendenabzugsfähigkeit. Der Dachverband Freikirchen.ch begrüsst eine Interpellation, die im Berner Grossen Rat eingereicht wurde.

Der Dachverband Freikirchen.ch begrüsst die im Berner Grossen Rat eingereichte Interpellation «Spendenabzugsfähigkeit bei Organisationen mit kultischer Prägung». Sie greift eine ungleiche Behandlung auf, die Freikirchen und andere Religionsgemeinschaften betreffen: Gemeinnützige Tätigkeiten können steuerlich benachteiligt werden, sobald sie mit religiösen Elementen verbunden sind. Im Kanton Bern wird diese Abgrenzung besonders restriktiv gehandhabt. Der Dachverband Freikirchen.ch fordert praktikable Lösungen.

Die im September 2026 von EVP-Grossrätin Barbara Stotzer-Wyss eingereichte Interpellation stellt dem Berner Regierungsrat sechs Fragen zur steuerlichen Behandlung von Organisationen, die sowohl gemeinnützige als auch kultische Tätigkeiten ausüben. Sie fragt unter anderem nach der Rechtsgrundlage der restriktiven Praxis, ihrer Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht und den Praxishinweisen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) sowie nach ihren gesellschaftlichen Auswirkungen.

Der Dachverband Freikirchen.ch begrüsst diesen Vorstoss. «Die Frage ist nicht, ob religiöse Organisationen steuerliche Sonderrechte erhalten sollen. Es geht darum, dass eine Tätigkeit mit einem ausgewiesenen Nutzen für die Allgemeinheit nicht allein deshalb benachteiligt wird, weil sie von einer Kirche getragen wird oder auch religiöse Elemente enthält», sagt Peter Schneeberger, Präsident des Dachverbands Freikirchen.ch.

Freikirchen leisten erheblichen Beitrag für Allgemeinheit

Das Problem betrifft einen gesellschaftlich relevanten Bereich: Der Dachverband Freikirchen.ch und sein Pendant in der Westschweiz, das Réseau évangélique suisse (RES), vertreten schweizweit rund 1'000 Freikirchen. Die Verbände schätzen, dass deren Anteil ihrer gemeinnützigen Tätigkeiten auf rund 50 Prozent liegt. Dazu gehören unter anderem Kinder- und Jugendarbeit, Jungscharen und Ferienlager, Senioren- und Familienarbeit, Besuchsdienste, Seelsorge für Menschen ausserhalb der eigenen Gemeinde, Integrationsangebote oder Deutschkurse.

Diese Angebote richten sich keineswegs nur an Kirchenmitglieder: Eine Umfrage aus dem Jahr 2022 zeigte beispielsweise, dass bei den Jungscharen rund ein Drittel der teilnehmenden Kinder keiner Kirche angehört. Gerade solche Angebote zeigen, wie schwierig eine scharfe Trennung zwischen «gemeinnützig» und «kultisch» in der Praxis ist.

Für die Freikirchen ist diese Frage auch finanziell von erheblicher Bedeutung: Spenden bilden ihre zentrale Finanzierungsquelle; die meisten Freikirchen verzichten ganz auf Mitgliederbeiträge. Eine religionssoziologische Untersuchung bezifferte den Spendenanteil bei nicht anerkannten Gemeinden auf rund 80 Prozent der Einnahmen.

Bern: Einzelnes kultisches Element entscheidend

Besonders deutlich zeigt sich das Problem im Kanton Bern, wo die Auslegung der Steuerpraxis weitreichende Folgen hat: Eine Tätigkeit muss zu 100 Prozent beziehungsweise «vollumfänglich» gemeinnützig sein, damit sie dem gemeinnützigen Bereich zugerechnet wird. Bereits ein einzelnes kultisches Element kann genügen, um die Tätigkeit insgesamt nicht mehr als gemeinnützig zu behandeln.

Widersprüchliche Anwendung

Wie widersprüchlich dies werden kann, zeigt die Jugendarbeit: Ein Jugendlager wird vom Bund im Rahmen von Jugend+Sport als förderungswürdig anerkannt und finanziell unterstützt, vom Kanton Bern steuerrechtlich jedoch als kultische Tätigkeit eingestuft. Spenden dafür sind folglich nicht abzugsfähig – obwohl die öffentliche Hand dasselbe Angebot mitfinanziert.

Die Interpellation von Barbara Stotzer-Wyss stellt die Frage nach der Präponderanz ins Zentrum: Bei einer Tätigkeit mit gemeinnützigen und kultischen Elementen soll nicht das blosse Vorhandensein eines religiösen Elements ausschlaggebend sein. Entscheidend soll vielmehr sein, welcher Zweck die Tätigkeit insgesamt prägt und überwiegt. Genau diese Frage nimmt nun auch die Berner Interpellation auf. Eine solche Betrachtung wäre keineswegs systemfremd, wie es die Interpellantin feststellt. Die Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz haben bei der Abgrenzung von Gemeinnützigkeit und Kultus darauf abgestellt, welche Tätigkeit «im Vordergrund» steht beziehungsweise «überwiegt».

Schweizweites Problem – Bund arbeitet an Bericht

Die Berner Situation ist ein besonders anschauliches Beispiel für ein schweizweites Problem. Die steuerliche Behandlung religiöser Organisationen unterscheidet sich von Kanton zu Kanton erheblich. In einigen Kantonen genügt eine Spartenrechnung, andere verlangen faktisch unterschiedliche Rechtsträger. Auch bei der Frage, welche Tätigkeit als gemeinnützig oder kultisch gilt, bestehen erhebliche Unterschiede.

Diese Rechtsunsicherheit beschäftigt auch den Bund. Nationalrat Marc Jost hatte 2024 das Postulat 24.3708 «Abzugsfähigkeit von Spenden an Vereine mit gemischten Zwecken» eingereicht. Nach dessen Annahme erarbeitet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einen Bericht für den Bundesrat. Am 21. April 2026 führte die ESTV dazu eine technische Anhörung mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften und Dachverbände, darunter Freikirchen.ch, durch. Die Ergebnisse sollen in den Postulatsbericht einfliessen.

«Die Berner Interpellation kommt zum richtigen Zeitpunkt», erklärt Peter Schneeberger. «Wir wünschen uns eine Lösung, die den tatsächlichen gesellschaftlichen Nutzen einer Tätigkeit ins Zentrum stellt. Ein Jugendlager, eine Seniorenarbeit oder ein Integrationsangebot wird nicht weniger gemeinnützig, nur weil darin auch der christliche Glaube sichtbar wird.»

Der Dachverband Freikirchen.ch erwartet mit Interesse die Antwort des Berner Regierungsrates und den Bericht des Bundesrates. Beide bieten die Chance, bestehende Ungleichbehandlungen abzubauen und für religiöse gemeinnützige Akteure verlässlichere und sachgerechtere Rahmenbedingungen zu schaffen.

Datum: 19.09.2026
Autor: Peter Schneeberger / Markus Baumgartner
Quelle: Dachverband Freikirchen.ch

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