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Bundesrat sagt Nein zu vier Islam-Motionen

Vier Motionen wurden vom Bundesrat abgelehnt (Symbolbild).
Der Bundesrat hat vier Motionen aus dem Umfeld des Egerkinger-Komitees abgelehnt. Im Zentrum stehen Islamzentren, ausländische Finanzierung und die Frage, wie weit der Staat religiöse Gemeinschaften unterschiedlich behandeln darf.

Der Bundesrat lehnte gleich vier Motionen aus dem Umfeld des «Egerkinger Komitees» ab; eingereicht wurden sie von den Nationalräten Thomas Knutti (SVP) und Therese Schläpfer (SVP).

Bei zwei der abgelehnten Motionen handelt es sich um «Keine umstrittenen Islamzentren gegen den Willen der Standortgemeinde» sowie «Verbot der Finanzierung von Moscheen und islamischen Gebetsräumen durch Staaten, die Terroristen unterstützen, die Menschenrechte verletzen und Christen verfolgen» (die beiden anderen sind «Neue Islamzentren, muslimische Gebetsräume und Moscheen erfordern eine Sicherheitsüberprüfung der Trägerschaft» und «Vorstoss eingereicht: Transparente Moscheefinanzierung schafft Vertrauen»).

Bezüglich umstrittener Islamzentren hatten die zwölf Unterzeichner vom Bundesrat gefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Moscheen, islamische Gebetsräume und andere islamische Zentren die Zustimmung der betroffenen Standortgemeinde erfordern.

In der Begründung der Motion hält das Komitee fest: «Es ist das gute Recht von Schweizer Gemeinden, Transparenz einzufordern, was die Finanzierung und die ideologischen Hintergründe von muslimischen Einrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet betrifft. Sie sind es schliesslich auch, die von den direkten Konsequenzen (z.B. mit der Entstehung von überregionalen Anziehungspunkten) betroffen sind.»

Standortgemeinden einbinden

Wenn die Standortgemeinden in den Bewilligungsprozess von Moscheen, islamischen Gebetsräumen und anderen islamischen Zentren eingebunden werden, stärkt das die Legitimation von sauberen, lokal verankerten Projekten, so die Argumentation weiter. «Gegenüber undurchsichtig finanzierten Projekten erfüllt das Mitspracherecht der Gemeinden eine wichtige Schutzfunktion gegen ausländische Einflussnahme in der Schweiz.»

Der Bundesrat fand für dieses Anliegen kein Gehör und argumentierte, dass es sich beim Baurecht um Zuständigkeiten innerhalb der Kantone handelt. «Für die mit der Motion beantragten Massnahmen des Bundes besteht heute keine verfassungsrechtliche Grundlage. Der Bundesrat sieht keinen Grund, dass der Bund in kantonale Kompetenzen eingreift und den Gemeinden zusätzliche Bewilligungskompetenzen einräumt.» Ausserdem würde ein Zustimmungserfordernis der Standortgemeinden, das ausschliesslich muslimische Räumlichkeiten betrifft, überdies gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verstossen.

Weltverfolgungsindex als Grundlage

In der zweiten Motion rief das Komitee – kurz zusammengefasst – dazu auf, dass der Bundesrat gesetzliche Regeln schaffen soll, die eine Finanzierung von Moscheen und islamischen Zentren verbieten, wenn das Geld aus Staaten kommt, die:

  • mutmasslich terroristische Organisationen unterstützen,
  • Menschenrechte gemäss der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verletzen,
  • Christen wegen ihres Glaubens verfolgen oder unterdrücken bzw. solche Verfolgung zulassen.

Als Grundlage sollen verlässliche Informationen anerkannter Hilfswerke wie der Weltverfolgungsindex von Open Doors dienen.

Auch hier lehnt der Bundesrat ab, unter anderem mit der Begründung, dass eine Regelung, die nur muslimische Gebetsräume betrifft, problematisch wäre, da sie gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verstossen könnte. Zudem braucht der Bund für neue Gesetze eine verfassungsmässige Zuständigkeit. Da das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften grundsätzlich Sache der Kantone ist (Art. 72 Abs. 1 BV), kann der Bund nur eingreifen, wenn es um erhebliche Gefährdungen der inneren Sicherheit bzw. des Funktionierens des Staates geht.

Kopftuch-Verbot an Schulen

Das Thema Sichtbarer Islam bewegt nicht einzig Bundesbern. Der Aargauer Grosse Rat hat Ende August ein Kopftuchverbot an Schulen bis 16 Jahre beschlossen, dies mit 78 zu 54 Stimmen. Bereits am 10. Juni beschloss der St. Galler Kantonsrat (mit 70 zu 46 Stimmen) ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen und der Kanton Zürich entschied sich (mit 87 zu 82 Stimmen) ebenfalls Ende August für ein Kopftuchverbot für Schülerinnen und Lehrerinnen.

Der Islam wächst in Westeuropa – die Schweiz zählt mittlerweile 6,2 Prozent Muslime, Deutschland und Grossbritannien je 6,3, Österreich 7,1 und Frankreich 8,7 Prozent – und wird dadurch automatisch sichtbarer.

Christen auch von neuen Gesetzen betroffen

Themen rund um den Islam rücken in der Schweiz vermehrt in den Brennpunkt des öffentlichen Interesses; zum Beispiel zu Fragen punkto Islamzentren oder deren Finanzierung. Dazu sprachen wir mit Michael Mutzner, Geschäftsleiter von «Christian Public Affairs».

Michael Mutzner

Michael Mutzner, der Bundesrat argumentiert, dass der Staat keine einzelne Religion gezielt benachteiligen darf. Warum ist dieses Prinzip in der Bundesverfassung so zentral?
Michael Mutzner:
Die Gleichbehandlung aller Religionen gehört zum Kern unserer Verfassungsordnung. Artikel 8 verbietet Diskriminierungen aufgrund religiöser Überzeugungen, Artikel 15 garantiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Staat darf deshalb nicht entscheiden, welche Religion mehr Freiheit verdient als eine andere. Heute trifft eine solche Ungleichbehandlung vielleicht Muslime, morgen eine andere Minderheit – zum Beispiel die Christen. Gerade als Christen wissen wir, wie kostbar Religionsfreiheit ist. Die Weltweite Evangelische Allianz bekräftigte 2008 ausdrücklich: Dieses Recht ist unteilbar und kann nicht nur für eine bestimmte Gruppe beansprucht werden. Religionsfreiheit gilt für alle – oder letztlich für niemanden.

Welche Folgen hätte ein Vetorecht auf Gemeindeebene für religiöse Minderheiten in der Schweiz – nicht nur für Muslime, sondern auch für Christen, Freikirchen oder andere Gemeinschaften?
Ein Mitspracherecht der Standortgemeinde besteht bereits heute und ist grundsätzlich legitim. Auch objektive Vorgaben zur Raumplanung, Sicherheit oder Finanzierungstransparenz kann ich nachvollziehen. Problematisch wäre hingegen ein pauschales politisches Vetorecht gegen religiöse Neubauten. Eine solche Einschränkung müsste die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung erfüllen: Sie braucht eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und muss verhältnismässig sein – also geeignet, notwendig und möglichst wenig einschneidend. Bei einem pauschalen Vetorecht wäre dies meines Erachtens nur schwer der Fall.

Richtet sich das Mitspracherecht ausdrücklich und ausschliesslich gegen Moscheen, verletzt es das Diskriminierungsverbot von Artikel 8 der Bundesverfassung. Wird es religionsneutral formuliert, kann es hingegen ebenso Kirchen, Freikirchen, Synagogen und andere religiöse Gemeinschaften treffen. Über religiöse Bauprojekte sollte nicht nach politischer Stimmung, sondern anhand klarer und rechtsstaatlicher Kriterien entschieden werden.

Warum sollte Religionsfreiheit Christen ein Anliegen sein, wenn es um den Bau von Moscheen geht?
Es sollte Christen einerseits um Nächstenliebe gehen: Ich möchte anderen dieselben Freiheiten zugestehen, die ich für mich selbst beanspruche. Andererseits geht es um die Grenzen staatlicher Macht. In 1. Timotheus 2 ruft Paulus dazu auf, für die Regierenden zu beten, damit wir ein ruhiges und friedliches Leben führen können. Darin erkenne ich eine zentrale Erwartung an den Staat: Er soll einen freiheitlichen Rahmen gewährleisten. In diesem Freiraum können Christen das Evangelium verkünden. Dieses verändert zuerst die Herzen und wirkt von dort aus in die Gesellschaft hinein. Eine religiöse Bevorzugung oder Benachteiligung darf nicht mithilfe staatlicher Macht von oben durchgesetzt werden.

Wenn ich die Religionsfreiheit Andersgläubiger verteidige, bedeutet das nicht, dass ich ihren Glauben für einen gültigen Weg zur Wahrheit oder das von ihnen Verkündete für wahr halte. Als Christ bin ich überzeugt, dass Jesus Christus «der Weg, die Wahrheit und das Leben» ist. Es gibt den bekannten Satz: «Ich teile deine Meinung nicht, aber ich werde dafür kämpfen, dass du sie weiterhin frei äussern darfst.» Das entspricht auch meinem Verständnis von Religionsfreiheit.

Manche Christen sagen: «Der Islam gewährt Christen in vielen Ländern keine Religionsfreiheit – warum sollten wir sie hier gewähren?» Wie antworten Sie darauf?
Das Prinzip der Gegenseitigkeit überzeugt mich nicht. Nur weil andere Staaten Unrecht begehen, sollten wir es ihnen nicht gleichtun. Im Gegenteil: Die Schweiz sollte zeigen, wie ein freiheitlicher Rechtsstaat mit religiösen Minderheiten umgeht. Wir dürfen unsere eigenen Werte nicht davon abhängig machen, wie andere Staaten handeln. Gerade für Christen sollte das selbstverständlich sein. Paulus und Petrus rufen im Neuen Testament übereinstimmend dazu auf, Böses nicht mit Bösem zu vergelten. Das Fehlverhalten anderer rechtfertigt nicht unser eigenes.

Soeben wurden Kopftuchverbote an Schulen debattiert und teilweise ausgesprochen. Was sagen Sie dazu?
Sorgen über den politischen Islam oder möglichen Zwang gegenüber Mädchen nehme ich ernst. Pauschale Kopftuchverbote für Schülerinnen sehe ich dennoch kritisch, weil sie deren persönliche Religionsfreiheit stark einschränken. Das Bundesgericht hat ein solches Verbot als unverhältnismässig beurteilt (vgl. BGE 142 I 49). Bei Lehrpersonen ist aufgrund ihrer staatlichen Funktion und ihrer besonderen Stellung gegenüber den Schülerinnen und Schülern die Situation eine andere. Das Bundesgericht hat deshalb ein Kopftuchverbot für eine Genfer Primarlehrerin geschützt (vgl. BGE 123 I 296).

Sie haben bereits Kollateralschäden beobachtet, Stichwort Taufverbot in Genf – was ist geschehen? Gibt es Beispiele, in denen Gesetze gegen eine Religion später auch gegen Christen angewendet wurden? 
Das Genfer Beispiel zeigt diesen Mechanismus sehr deutlich. Der Kanton erliess 2019 ein Laizitätsgesetz nach einer Debatte, die unter anderem auch stark von Ängsten gegenüber dem Islam geprägt war. Dieses Gesetz schränkt religiöse Kultusveranstaltungen im öffentlichen Raum stark ein. Eine Religionsgemeinschaft kann dafür nur eine Bewilligung beantragen, wenn sie zuvor zum Verkehr mit dem Staat zugelassen wurde. Die Freikirchen verfügen derzeit nicht über diesen Status und können deshalb keine Bewilligung für Taufen im Genfersee erhalten. Auch meine eigene Gemeinde ist davon direkt betroffen. Meines Erachtens gehören die Freikirchen damit teilweise zu den Hauptleidtragenden dieses Gesetzes. Das zeigt: Regelungen, die politisch vor allem mit Blick auf den Islam geschaffen werden, können am Ende alle treffen, ganz besonders die evangelischen Freikirchen (vgl. BGE 150 I 154).

Welche Sorgen von Christen gegenüber dem Islam halten Sie für berechtigt? 
Berechtigt sind Sorgen dort, wo ein politischer Islam unsere freiheitliche Rechtsordnung infrage stellt, religiöser Druck auf Frauen oder Konvertiten ausgeübt wird oder Extremismus, Antisemitismus und Gewalt legitimiert werden. Auch intransparente Finanzierungen und die Einflussnahme ausländischer Staaten müssen thematisiert werden. Entscheidend ist aber, konkrete Probleme gezielt anzugehen. Musliminnen und Muslime dürfen nicht pauschal unter Generalverdacht gestellt werden. Wir müssen zwischen der kritischen Auseinandersetzung mit einer Religion und der Diskriminierung ihrer Angehörigen unterscheiden.

Gibt es etwas, das sonst noch wichtig zu erwähnen wäre?
Die beste christliche Antwort auf den Wettbewerb der Weltanschauungen sind nicht staatliche Verbote, sondern die Überzeugungskraft und Schönheit des Evangeliums. Eine lebendige Kirche muss andere Religionen nicht fürchten. Sie vertraut darauf, dass die Wahrheit in Freiheit überzeugt.

Zum Autor: Daniel Gerber schreibt seit 25 Jahren für Livenet. Er ist freier Journalist und Autor mehrerer Bücher; zuletzt «Wo Jesus barfuss geht» (im SCM Hänssler-Verlag) mit Markus und Katharina Freudiger. Besonders wohl fühlt er sich in den Weiten Afrikas. Er ist verheiratet mit Guilene und Vater von drei Kindern. 

Datum: 08.09.2026
Autor: Daniel Gerber
Quelle: Livenet

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